Mietservice – Mietbedingungen

Waury Mietservice
Hans-Joachim Waury
Krennewitzer Straße 3
03044 Cottbus

ALLGEMEINE MIETVERTRAGSBEDINGUNGEN für Fahrzeuge der Kurzfristmietflotte des Waury Mietservices, Stand 01.04.2012

1. Vertrag & Auftragsbestätigung
1.1. Die Vermietung von Mietgegenständen erfolgt ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird hiermit widersprochen.
1.2. Wirksame Mietverträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung durch den Waury Mietservice zustande. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind.
1.3. Die schriftliche Auftragsbestätigung ist Vertragsbestandteil.

2. Zahlungen, Fälligkeit
2.1. Die Mietrate gilt grundsätzlich für einen einschichtigen Einsatz bei einer maximalen Nutzung von 8 Betriebsstunden pro Kalendertag sowie maximal 100 Betriebsstunden pro Monat. Der Aufpreis für einen 2-Schicht-Einsatz (bis 12 Betriebsstunden pro Kalendertag oder 200 Stunden pro Monat) beträgt 50%, für einen 3-Schicht-Einsatz (mehr als 12 Stunden pro Kalendertag oder 300 Stunden im Monat) die doppelte Rate.
2.2. Überschreitet der Mieter die vereinbarte Betriebsstundenzahl, so ist der Vermieter berechtigt, die Mietrate entsprechend 2.1. zu erhöhen. Maßgeblich für die Erfassung ist der in dem Mietgegenstand eingebaute Betriebsstundenzähler.
2.3. Die Mietrate beinhaltet nicht die Betriebskosten für den Mietgegenstand, insbesondere keine Energie- und Treibstoffkosten.
2.4. Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt gehen zu Lasten des Mieters. Das Transportrisiko trägt der Vermieter, es sei denn, der Mieter führt den Transport selbst oder durch Beauftragung eines Spediteurs durch.
2.5. Alle vereinbarten Beträge gelten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
2.6. Die Mietraten sind ohne Abzug jeweils monatlich im Voraus zur Zahlung fällig.

3. Abzug, außerordentliche Kündigung
Kommt der Mieter mit zwei Raten oder einer anderen vereinbarten Zahlung in Verzug oder erfüllt er sonstige in diesem Vertrag genannte Verpflichtungen nicht, hat der Vermieter das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen und vom Mieter Schadensersatz zu fordern.

4. Instandsetzung, Wartungsverpflichtung, Gebrauch
4.1. Der Mieter hat den Mietgegenstand auf seine Kosten in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten.
4.2. Dem Mieter obliegt die tägliche Kontrolle des Mietgegenstandes, insbesondere, soweit es auf den Mietgegenstand zutrifft, des Ölstands des Fahrmotors und des Wassers des Kühlsystems, sowie des Luftdrucks der Reifen und des Wasserstands der Batterie. Gegebenenfalls hat der Mieter diese Betriebsstoffe entsprechend zu ergänzen. Sollten sich im Einsatz des Mietgegenstandes ungewöhnliche Verbrauchs- oder Verschleißerscheinungen oder andere Besonderheiten zeigen, ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen.
4.3. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand spätestens alle 12 Wochen durch den Kundendienst der Waury Fördertechnik GmbH überprüfen zu lassen. Ergibt die Überprüfung die Notwendigkeit einer Reparatur oder einer sonstigen Instandsetzung, so werden diese Arbeiten durch die Waury Fördertechnik GmbH durchgeführt. Für Schäden aufgrund normalen Verschleißes hat der Vermieter aufzukommen. Für die übrigen Schäden, insbesondere für solche aufgrund unsachgemäßer Behandlung des Mietgegenstandes, hat der Mieter aufzukommen.
4.4. Der Mieter hat kostenfrei in seinen eigenen Betriebsräumen einen geeigneten Platz für den Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, so dass der Vermieter dieses während Ihrer üblichen Geschäftszeiten warten und reparieren kann.
4.5. Eine Entfernung des Mietgegenstandes von dem vereinbarten Standort ist nur nach schriftlicher Einwilligung durch den Vermieter zulässig. Änderungen und zusätzliche Einbauten darf der Mieter nur nach schriftlicher Einwilligung des Vermieters vornehmen.

5. Pflichten des Mieters, Maschinenpauschale, Versicherungen
5.1. Das Bedienungspersonal muss im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für den Mietgegenstand sein.
5.2. Der Mieter hat den Vermieter bei Zugriffen Dritter auf den Mietgegenstand unverzüglich zu unterrichten. Entsprechendes gilt bei Zwangsvollstreckungen auf dem Grundstück, auf dem sich der Mietgegenstand befindet.
5.3. Der Mieter darf den Mietgegenstand nur nach schriftlicher Einwilligung durch den Vermieter Dritten überlassen.
5.4. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus Gebrauch und Betrieb des Mietgegenstandes ergeben.
5.5. Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Mietgegenstand unter Einschluss des Risikos des Vermieters als Eigentümer des Mietgegenstandes abzuschließen. Der Mieter hat den Mietgegenstand außerdem gegen Feuer, Diebstahl und Maschinenbruch mit dem in Ziffer 5.6. genannten Leistungsumfang zu versichern.
Der Mieter hat bei Übergabe des Fahrzeugs den Nachweis über den Versicherungsschutz durch Übergabe von Unterlagen einschließlich der Versicherungsscheine zu erbringen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht termingerecht nach, kann der Vermieter die erforderlichen Verträge auf Kosten des Mieters abschließen. Der Mieter tritt für die Vertragsdurchführung sämtliche Rechte aus den Versicherungsverträgen an den Vermieter ab, die diese Abtrennung annimmt.
5.6. Sofern der Mieter die Absicherung des Maschinenbruchrisikos mit dem Vermieter vereinbart, wird der Vermieter – selbst oder über einen Dritten – den nachfolgend genannten Leistungsumfang gegen zusätzliches Entgelt übernehmen: Sachschäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Versagen von Mess-, Regel-, oder Sicherheitseinrichtungen, Wasser-, Öl- und Schmiermittelmangel, Über- oder Unterdruck, Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung, Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler, Brand, Blitzschlag, Explosion sowie durch Naturgewalten wie Hochwasser, Sturm, Frost oder Erdbeben. Eine Entschädigung in Fällen von Böswilligkeit, grober Fahrlässigkeit oder Diebstahl ist ausgenommen.
Ist unter der Maschinenpauschale eine Entschädigung zu leisten, sind beide Parteien berechtigt, die Maschinenpauschale bis spätestens einen Monat nach Leistung der Entschädigung mit Wirkung für alle Mietgegenstände unter dem laufenden Vertrag zu kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen. Pro Schadenfall beteiligt sich der Mieter mit dem vereinbarten Selbstbehalt. Wird die Maschinenpauschale unter Fortsetzung des Mietvertrags gekündigt, ist der Mieter verpflichtet dem Vermieter innerhalb der Kündigungsfrist den Abschluss einer gleichwertigen Anschlussversicherung nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt entweder nach Ziffer 5.5. die erforderlichen Verträge auf Kosten des Mieters abschließen oder den Mietvertrag fristlos zu kündigen.

6. Einsatzanalyse, Betriebsstundenzähler
Eine Einsatzanalyse beschreibt die vom Mieter angegebenen Einsatzbedingungen des Mietgegenstandes. Eine Veränderung der Einsatzbedingungen darf keine höhere Beanspruchung nach sich ziehen. Ändern sich die Einsatzbedingungen, so kann der Vermieter die Mietrate anpassen. Die Betriebsstunden werden mit dem im Mietgegenstand eingebauten Betriebsstundenzähler gemessen. Der Mieter verpflichtet sich, bei Störungen des Zählers den Vermieter unverzüglich zu verständigen.

7. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet gegenüber dem Mieter für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich verursachte Schäden oder für grob fahrlässig durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte verursachte Schäden. Ferner haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter für Schäden, die von nicht leitenden Angestellten grob fahrlässig oder unter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten fahrlässig verursacht werden. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.
Weitere Schadensersatzansprüche für Schäden, die nicht an dem Mietgegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nicht für eine bestimmte Verfügbarkeit des Mietgegenstandes und für etwaige Schäden wegen mangelnder Verfügbarkeit.

8. Sonderbestimmungen für Spezial- und Großgeräte
8.1. Der Zusammenbau von Geräten, die demontiert angeliefert werden, hat durch den Beauftragten vom Vermieter auf Kosten des Mieters zu erfolgen; dasselbe gilt für Demontage bei Rücklieferung.
8.2. Zur Inbetriebnahme des Gerätes und zur Einweisung des Bedienpersonals hat der Mieter einen Fachmann vom Waury Mietservice gegen Erstattung der Kosten anzufordern.

9. Rückgabe
9.1. Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchen Gründen, hat der Mieter den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich an den Vermieter zurückzuliefern.
9.2. Der Mietgegenstand muss bei Rückgabe in einem ordnungsgemäßen Zustand sein, der dem Alter und der vertragsgemäßen Nutzung gemäß Einsatzanalyse entspricht. Sofern keine Einsatzanalyse vereinbart ist, so gilt als vertragsgemäße Nutzung die allgemein übliche. Der Mietgegenstand muss einsatzbereit, vollständig – insbesondere gemäß Lieferumfang oder gegebenenfalls durchgeführten baulichen Änderungen des Mietgegenstandes durch den Vermieter – frei von Schäden und groben Verunreinigungen sein. Der Kraftstoff bei verbrennungsmotorischen Staplern ist bei Rückgabe so zu ergänzen, dass er dem Füllungsgrad bei Übergabe entspricht. Der Vermieter ist berechtigt Kosten für Beschädigungen und Nachtankkosten an den Mieter nach zu berechnen.
9.3. Bei Rückgabe des Mietgegenstandes wird dem Mieter ein Rückgabeschein vorgelegt, der von ihm und dem Vermieter oder deren Beauftragten nach oberflächlicher Inaugenscheinnahme des Mietgegenstandes ausgefüllt wird. Hiermit werden – vorbehaltlich einer Überprüfung des Mietgegenstandes durch den Vermieter – nur der äußere Zustand und der Übernahmeumfang dokumentiert.
9.4. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung nicht fristgemäß nach, so werden für jeden überschrittenen Kalendertag bis zur tatsächlichen Rückgabe des Mietgegenstandes dem Mieter auf Basis der vereinbarten Rate eine Tagesrate und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten berechnet. Während dieser Zeit bleiben die Pflichten des Mieters aus diesem Vertrag bestehen.

Waury Mietservice

Anne Nohr
Tel.: 0355 87841-26
Fax: 0355 87841-21
mietservice@waury-ft.de

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